Entscheidung 7:

Die Überwachungsbehörde prüfte die Beschwerde einer Vodafone-Teilnehmerin, die nach einem Antrag auf Zugang zu ihren aufgezeichneten Gesprächen mit dem Callcenter von Vodafone über ein Verarbeitungsunternehmen eine CD mit Gesprächen eines anderen Teilnehmers erhalten hatte. Obwohl Vodafone sofort von der Beschwerdeführerin benachrichtigt wurde, ergriff es keine Ermittlungsmaßnahmen, um den Vorfall zu bestätigen oder zu dementieren, sondern begnügte sich zunächst mit der Antwort des Verarbeitungsunternehmens, dass es die Beschwerdeführerin nicht zum Telefon zurückverfolgt hatte, und forderte sie dann schriftlich über den Verbraucherschutzbeauftragten auf, die CD zurückzugeben, wodurch die Verantwortung für die Untersuchung des möglichen Vorfalls auf das Subjekt übertragen wurde.

Vodafone wurde angewiesen, dem Recht durch Übersendung der korrekten Datei nachzukommen, und mit einem Bußgeld von 40 000 EUR belegt, weil es gegen das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung und die Verpflichtung zur Offenlegung des Vorfalls gemäß Artikel 33 der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hatte.

Entscheidung 5:

Die Behörde untersuchte die Beschwerde eines Teilnehmers, der auf seinen Antrag auf einen neuen Vodafone-Anschluss hin ein Paket mit Mustern von Konsumgütern von einem mit Vodafone zusammenarbeitenden Werbeunternehmen erhielt, obwohl er der Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken widersprochen hatte. Nach Ansicht von Vodafone handelte es sich bei der Zusendung des Pakets nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um eine Nebenbestimmung des zwischen den Parteien bereits geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsvertrags, der ausnahmslos allen neuen Abonnenten, die sich über die Website www.vodafonecu.gr anmelden, unabhängig von ihrer Wahl in Bezug auf Werbemaßnahmen zugesandt wird, und über den mittels eines auf dieser Website angebrachten Banners informiert wird.

Die Behörde vertrat die Auffassung, dass die Übermittlung an ein Werbeunternehmen und die damit verbundene Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers zu Werbezwecken erfolgte und damit gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Objektivität und Transparenz der Verarbeitung verstieß, da sie weder für den Vertragszweck erforderlich war noch von der betroffenen Person, die der Verwendung und Übermittlung ihrer Daten zu Werbezwecken ausdrücklich widersprochen hatte, vernünftigerweise erwartet werden konnte, während nicht nachgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß Artikel 13 DSGVO umfassend über die betreffende Verarbeitung informiert worden war. Vodafone wurde zu einer Geldbuße von 10 000 Euro verurteilt und angewiesen, seine Praxis in Bezug auf diese Zusatzleistungen angemessen anzupassen, um den betroffenen Personen umfassende Informationen und die Möglichkeit zum Widerspruch zu geben.

DPA

Quelle/ Autor:dpa.gr

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